Haushaltsauflösung, Schritt für Schritt
Sechs Abschnitte in der Reihenfolge, in der die Dinge anfallen. Sie können die Häkchen setzen, während Sie durchgehen. Der Stand bleibt auf diesem Gerät, nichts davon wird an uns übertragen.
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Lieber auf Papier?
Die Checkliste als PDF: drei Seiten A4 mit den Fristen und Feldern für Termine und Kontakte.
Sofort, in den ersten Tagen
Nach einem Todesfall stehen ein paar Dinge unter Frist. Alles andere kann warten.
Erbschaft klären, bevor Sie etwas wegwerfen
Der wichtigste Punkt der ganzen Liste. Wer Gegenstände aus dem Nachlass verwertet, kann damit das Erbe angenommen haben.
Verträge und Behörden
Für die Kündigung reicht meist die Sterbeurkunde. Manche Verträge enden nicht automatisch.
Die Wohnung durchgehen
Einmal systematisch, Raum für Raum, bevor geräumt wird. Danach ist es zu spät.
Räumung vorbereiten
Ab hier wird es organisatorisch. Wenn Sie einen Betrieb beauftragen, übernimmt der den größten Teil davon.
Am Übergabetag
Zwanzig Minuten, die späteren Streit ersparen.
Was wir davon übernehmen
Die Abschnitte vier bis sechs machen wir mit Ihnen zusammen, den Räumteil komplett. Wir trennen Holz, Metall, Kunststoff, Glas und Restabfall bereits beim Ausräumen und geben sie beim zuständigen Entsorger ab, Belege auf Anforderung. Elektroaltgeräte und Schadstoffe nehmen wir bei der Besichtigung auf; wie sie abgegeben werden, steht im Angebot. Gut erhaltene Gegenstände gehen in den Weiterverkauf oder an soziale Einrichtungen, statt entsorgt zu werden.
Ausführlicher: welche Unterlagen Sie aufheben müssen, steht unter Dokumente bei der Haushaltsauflösung, wie verkäufliche Stücke den Preis senken, unter Haushaltsauflösung mit Wertanrechnung. Was in Ihrer Stadt für Sperrmüll und Halteverbot gilt, finden Sie über Standorte und Einsatzgebiet, und wie die Übergabe an den Vermieter läuft, auf der Seite Wohnungsauflösung.
Zum Ausdrucken
Die ganze Checkliste auf drei Seiten
Alle 38 Punkte, die Fristen nach einem Todesfall und Felder für Termine und Kontakte. Zum Abhaken mit dem Stift, für die Mappe mit den Unterlagen oder für die Familie.
Häufige Fragen zur Auflösung nach einem Todesfall
Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
In der Regel sechs Wochen, nachdem Sie vom Erbfall erfahren haben.
Die Frist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung als Erbe erfahren. Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland oder sind Sie bei Fristbeginn im Ausland, sind es sechs Monate (§ 1944 BGB). Läuft die Frist ab, gilt das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB).
Darf ich vor der Entscheidung über das Erbe etwas aus der Wohnung nehmen?
Sichern ja, verwerten nein.
Was nicht warten kann, dürfen Sie erledigen: Wertsachen und Unterlagen sichern, Verderbliches entfernen, die Wohnung abschließen (§ 1959 BGB). Verkaufen, verschenken oder wegwerfen sollten Sie nichts, solange Sie noch ausschlagen könnten, denn das kann als Annahme des Erbes gelten.
Wie schnell kann ich die Mietwohnung kündigen?
Innerhalb eines Monats außerordentlich, dann mit der gesetzlichen Frist.
Tritt niemand in den Mietvertrag ein, können Erben und Vermieter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB). Bei Wohnraum heißt das: Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats zu, endet der Vertrag mit Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c BGB). Bis dahin läuft die Miete weiter.
Wer bezahlt die Haushaltsauflösung nach einem Todesfall?
Die Erben, aus dem Nachlass.
Die Kosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben haften (§ 1967 BGB). Wer das Erbe wirksam ausschlägt, ist kein Erbe und muss die Wohnung deshalb auch nicht räumen lassen.
Kann ich die Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen?
Bei der Erbschaftsteuer ja, als haushaltsnahe Dienstleistung meist nicht.
Bei der Erbschaftsteuer können die Kosten als Nachlassregelungskosten abgezogen werden (BFH, Urteil vom 14. Oktober 2020, II R 30/19). Den Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es dagegen nur für Leistungen im eigenen Haushalt (§ 35a Abs. 4 EStG), und die Wohnung eines Verstorbenen ist das in der Regel nicht. Heben Sie Rechnung und Zahlungsbeleg auf und klären Sie die Einzelheiten mit Ihrer Steuerberatung.
Besichtigung vereinbaren
Der erste Punkt der Liste, der uns betrifft, ist die Besichtigung. Rufen Sie an oder schreiben Sie kurz, wir sehen uns das Objekt an und nennen Ihnen danach einen Festpreis. Beides kostet nichts.

